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Dokument-ID: 178947

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12d. Recht auf Information

idF BGBl. I Nr. 122/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.