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Dokument-ID: 178961

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15c. Verbot bestimmter Arten des Entgelts

idF BGBl. I Nr. 58/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2022

Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.

(BGBl. I Nr. 58/2022)