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Dokument-ID: 179011

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

idF BGBl. Nr. 461/1969 | Datum des Inkrafttretens 05.01.1970

Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.