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Dokument-ID: 179016
Vorschrift
Arbeitszeitgesetz (AZG)
§ 33. Inkrafttreten und Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 58/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2022
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
- hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
- hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;
- im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.
(BGBl. I Nr. 58/2022)
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.
(BGBl. I Nr. 58/2022)