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Dokument-ID: 077560

Vorschrift

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Streik und Aussperrung

idF BGBl. Nr. 218/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1976

Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.