Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Dokument-ID: 1236012
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 12e. Grenzgänger
idF BGBl. I Nr. 70/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2025
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn
- sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
- eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
- sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
(BGBl. I Nr. 70/2025)