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Muster
Dokument-ID: 077580
Abschnitt IIIa
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Abschnitt IIIa
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17.
idF BGBl. I Nr. 72/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
Ausländer, die über
- eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder
- einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder
- eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
(BGBl. I Nr. 72/2013)