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Dokument-ID: 077586

Vorschrift

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20a. Verfahrensdauer

idF BGBl. I Nr. 72/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden.

(BGBl. I Nr. 72/2013)