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Dokument-ID: 077588
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 21. Stellung des Ausländers im Verfahren
idF BGBl. Nr. 450/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.