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Dokument-ID: 014156
§ 6. Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
Vorschrift
BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
§ 6. Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
(BGBl. I Nr. 7/2011)
idF BGBl. I Nr. 107/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013 | Datum des Außerkrafttretens 01.08.2013
(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013.)