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Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 22d. Aufgaben
idF BGBl. I Nr. 50/2025 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2025
(1) Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.
Insbesondere sollen sie
- Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
- den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
- mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
- im baulichen Bereich,
- im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
- bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
- bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
- bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
- in Vergabeverfahren;
- sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
- mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
(2) Die in § 22c genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.
(BGBl. I Nr. 50/2025)