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Dokument-ID: 180497
§ 1. Der Lehrling
Vorschrift
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
§ 1. Der Lehrling
Lehrling
idF BGBl. I Nr. 18/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020
Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig (§ 9) werden.
(BGBl. I Nr. 18/2020)