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Dokument-ID: 180497

Vorschrift

Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Der Lehrling
Lehrling

idF BGBl. I Nr. 18/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020

Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig (§ 9) werden.

(BGBl. I Nr. 18/2020)