Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
§ 22a. Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
idF BGBl. I Nr. 5/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2006
(1) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, welche bei vierjährigen Lehrberufen und bei modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit möglich ist, besteht aus den beiden Beisitzern der Kommission gemäß § 22 Abs. 1 und einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Berufsreifeprüfungsgesetzes als Vorsitzenden.
(2) Die Anmeldung zur Teilprüfung über den Fachbereich hat im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
(3) Der Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die Mitglieder der Kommission in der Höhe der gemäß § 11 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese Prüfungsgebühr ersetzt nicht die Prüfungsgebühr gemäß § 21 Abs. 4.