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Dokument-ID: 180564

Vorschrift

Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Vollziehung

idF BGBl. I Nr. 185/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(BGBl. I Nr. 185/2022)