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Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht
1. Abschnitt
Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse
§ 18. Betriebliche Vorsorgekasse
Betriebliche Vorsorgekassen
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs 1 Z 21 Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(BGBl. I Nr. 102/2007)
(2) Die der BV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der BV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
(3) Die gesetzliche Interessenvertretung der BV-Kassen hat für jede BV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der BV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Dachverband bekannt zu geben.
(BGBl. I Nr. 100/2018)