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Muster
Dokument-ID: 179301
4. Abschnitt
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
§ 59. BV-Kassen
idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 4. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.
(BGBl. I Nr. 102/2007)