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Dokument-ID: 179303

Vorschrift

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 61. Veranlagungsgemeinschaft

idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.

(BGBl. I Nr. 102/2007)