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Dokument-ID: 179311

Vorschrift

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Mitwirkungsverpflichtung

idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(BGBl. I Nr. 102/2007)