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Dokument-ID: 537451
KAPITEL IV
Vorschrift
Betriebsübergangsrichtlinie
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 8
idF ABl. Nr. L 082/2001 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2001
Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.