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Dokument-ID: 132162

Vorschrift

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Diskriminierungsverbot

idF BGBl. I Nr. 7/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2011

(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(BGBl. I Nr. 7/2011)

(3) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011.)

(4) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011.)