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Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 10a. Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung
idF BGBl. I Nr. 97/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2008
(1) Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sowie an Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(BGBl. I Nr. 97/2008)