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Dokument-ID: 132530
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 17b. Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 3 oder § 13 Abs 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.