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Dokument-ID: 132534
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 18b. Gleiche Arbeitsbedingungen
idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 6 oder § 13 Abs 1 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittenen persönliche Beeinträchtigung.