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Dokument-ID: 132537
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 19a. Mehrfachdiskriminierung
idF BGBl. I Nr. 97/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2008
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
(BGBl I Nr. 97/2008)