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Dokument-ID: 132564

Vorschrift

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe

idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

(1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.