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Dokument-ID: 132582

Vorschrift

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Inhaltsverzeichnis

IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 44. Frauenförderung an Justizanstalten

idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes. Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen