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Dokument-ID: 132582
IV. Teil
1. Abschnitt
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 44. Frauenförderung an Justizanstalten
idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes. Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen