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Dokument-ID: 179082
Vorschrift
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)
§ 6.
idF BGBl. Nr. 80/1965 | Datum des Inkrafttretens 24.04.1965
Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.