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Dokument-ID: 016091
Vorschrift
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 6. Unabdingbarkeit
idF BGBl. Nr. 399/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1974
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.