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Dokument-ID: 016091

Vorschrift

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Unabdingbarkeit

idF BGBl. Nr. 399/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1974

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.