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Muster
Dokument-ID: 1047693
Artikel II
Vorschrift
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Artikel II
Inkrafttreten
idF BGBl. Nr. 408/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1990
(zu § 2, BGBl. Nr. 399/1974)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3a ist anzuwenden, wenn der Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.