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Dokument-ID: 039231
Vorschrift
Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)
§ 78a.
idF RGBl. Nr. 22/1885 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Bestimmungen des §. 78 finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.