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Dokument-ID: 039233

Vorschrift

Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)

Inhaltsverzeichnis

§ 78c. Richtigkeit von Verträgen

idF RGBl. Nr. 22/1885 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Vertragsbestimmungen und Verabredungen, welche den Anordnungen der §§. 78 78a und 78b zuwiderlaufen, sind nichtig.