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Vorschrift
Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)
§ 86.
idF StGBl. Nr. 42/1919 | Datum des Inkrafttretens 14.02.1919
Wenn ein Hilfsarbeiter ohne gesetzlich zulässigen Grund (§§ 82 und 101) das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, so haftet für den gemäß § 1162a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Hilfsarbeiter obliegenden Schadenersatz auch jener Gewerbeinhaber, der ihn zum Vertragsbruche verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält.