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Dokument-ID: 039242
Vorschrift
Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)
§ 90. Conventional-Geldstrafen
idF RGBl. Nr. 22/1885 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Conventional-Geldstrafen, welchen die Hilfsarbeiter bei Uebertretungen der Arbeitsordnung unterworfen wurden, sowie deren Verwendung, sind in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offen steht, und dessen Vorlage an die Gewerbsbehörde zu erfolgen hat, wenn sich ein Hilfsarbeiter durch die Einhebung oder Verwendung der Conventional-Geldstrafe für beschwert erachtet.