Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 039244

Vorschrift

Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)

Inhaltsverzeichnis

§ 92. Kaufmännisches Hilfspersonale

idF RGBl. Nr. 22/1885 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Auf die Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge und Handlungsdiener finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes nur insoferne Anwendung, als in dem Handelsgesetzbuche nicht etwas Anderes angeordnet ist.