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Dokument-ID: 039244
Vorschrift
Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)
§ 92. Kaufmännisches Hilfspersonale
idF RGBl. Nr. 22/1885 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auf die Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge und Handlungsdiener finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes nur insoferne Anwendung, als in dem Handelsgesetzbuche nicht etwas Anderes angeordnet ist.