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Dokument-ID: 145373

Vorschrift

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Förderungsmaßnahmen

idF BGBl. I Nr. 66/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des I. Teiles beachten.