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Dokument-ID: 048614

Vorschrift

Gutsangestelltengesetz (GAngG )

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Verpflichtungen des Dienstnehmers

idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Dienste nach bestem Wissen und Können persönlich zu leisten und die den Dienst betreffenden Anordnungen des Dienstgebers, dessen Bevollmächtigten oder der berufenen Vorgesetzten zu befolgen.