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Dokument-ID: 048617
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 13. Remuneration
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2018
Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Remuneration oder auf eine andre besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
(BGBl. I Nr. 100/2018)