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Dokument-ID: 048619
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 15. Urlaub
idF BGBl. Nr. 390/1976 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1977
Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.