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Dokument-ID: 048622

Vorschrift

Gutsangestelltengesetz (GAngG )

Inhaltsverzeichnis

§ 18.

idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923

Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.