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Dokument-ID: 048629
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 24. Vorzeitige Auflösung.
idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.