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Dokument-ID: 048632
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 27.
idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923
Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer die Dienstwohnung, wenn er keinen eigenen Haushalt führt, binnen drei Tagen, sonst binnen vierzehn Tagen zu räumen. Die Bestimmungen des § 21, Absatz 2, und des § 23, Absatz 3, finden Anwendung.