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Dokument-ID: 048637
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 32.
idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.