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Dokument-ID: 104092
Vorschrift
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG)
§ 11a.
idF BGBl. I Nr. 44/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind anzuwenden.