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Dokument-ID: 104100
Vorschrift
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG)
§ 19. Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
idF BGBl. Nr. 235/1962 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1962
Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Dienstverhältnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, Anwendung.