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Dokument-ID: 104106
Vorschrift
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG)
§ 26. Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.
idF BGBl. Nr. 235/1962 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1962
(1) In gesetzlichen Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes, StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes.
(2) Das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen (Hausgehilfengesetz) in der geltenden Fassung wird außer Kraft gesetzt.