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Dokument-ID: 176838

Vorschrift

Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach § 1 für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach § 1 zu erfüllen.