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Dokument-ID: 109023
Vorschrift
Journalistengesetz (JournG)
§ 10. Auflassung der Zeitungsunternehmung
idF StGBl. Nr. 88/1920 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1920
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.