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Dokument-ID: 109020

Vorschrift

Journalistengesetz (JournG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF StGBl. Nr. 88/1920 | Datum des Inkrafttretens 29.02.1920

Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.