Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 109032

Vorschrift

Journalistengesetz (JournG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Geltungsbereich und Gesamtverträge

idF BGBl. I Nr. 178/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1999

(1) Der Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur Zeit des Abschlusses des Gesamtvertrages Mitglieder einer am Gesamtvertragbeteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsparteien).

(2) Geht der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines Medienunternehmens (Mediendienstes), das (der) einem Gesamtvertrag unterliegt, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Gesamtvertrag auch auf diesen.