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Dokument-ID: 109035

Vorschrift

Journalistengesetz (JournG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen

idF BGBl. I Nr. 178/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1999

§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.