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Dokument-ID: 109035
Vorschrift
Journalistengesetz (JournG)
§ 21. Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen
idF BGBl. I Nr. 178/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1999
§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.